0,00 €

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

0,00 €

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Sportgerichtshof hebt EC-Sperre von Manchester City auf

Manchester City darf in den kommenden beiden Spielzeiten also doch in der UEFA Champions League starten. Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) hob am Montag die von der Europäischen Fußballunion (UEFA) wegen Verstößen gegen die Finanzregeln verhängte Europapokal-Sperre gegen den englischen Vizemeister auf.

Das unabhängige Finanzkontrollgremium der UEFA hatte am 14. Februar 2020 entschieden, das Team von Pep Guardiola wegen “schwerwiegender Verstöße” gegen das Financial Fair Play zu bestrafen und von allen europäischen Wettbewerben der kommenden beiden Spielzeiten auszuschließen. Außerdem hatte der Kontinentalverband eine Geldstrafe in Höhe von 30 Millionen Euro verhängt.

City bestritt jedoch die Vorwürfe, unrechtmäßige Geldzuwendungen durch seine arabischen Investoren erhalten zu haben, und zog vor den CAS und gewann. Das heißt, dass der Fünfte der Premier League in dieser Saison nicht in die Königsklasse aufrückt. Die “Skyblues” sind sicher Zweiter und erhalten daher ihren Startplatz. 

Das mit der Angelegenheit beauftragte Schiedsgericht, bestehend aus Rui Botica Santos (Portugal), Präsident, Prof. Ulrich Haas (Deutschland) und Andrew McDougall QC (Frankreich) kam nach Anhörungen zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung vom 14. Februar 2020 “aufgehoben und durch folgende ersetzt werden sollte:

  • Der MCFC hat gegen Artikel 56 des Klublizenzierungs- und Finanz-Fairplay-Reglements verstoßen.
  • Der MCFC zahlt der UEFA innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes eine Geldstrafe von 10.000.000 EUR an die UEFA

Im Jahr 2014 wurde City, wegen Verletzung des Financial Fair Plays, von der UEFA zu einer Strafe von 60 Millionen Euro verdonnert. Der Klub durfte damals nur 21 statt 25 Spieler in der Champions League einsetzen. Das CAS berücksichtigte offensichtlich eine alte Strafe in ihrer Urteilsverkündung. Demnach darf man rechtlich für ein gleiches Vergehen nicht erneut belangt werden, so der CAS.

Shop